Rufbereitschaft = Arbeitszeit?


Was ist die Rufbereitschaft?

 Die Rufbereitschaft ist eine Form des Bereitschaftsdienstes, bei der der Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz anwesend sein muss, aber jederzeit für seinem Arbeitgeber erreichbar sein muss. Wenn nicht anders verabredet worden ist, so darf sich der Arbeitnehmer an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten. Es muss jedoch gewährleistet werden, dass während der Rufbereitschaft in annehmbarer Zeit die Arbeit aufgenommen werden kann. Nur dann zählt dies als Rufbereitschaft.

Es gilt das Arbeitszeitgesetz. Die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden darf auch bei Rufbereitschaft nicht überschritten werden (§3 ArbZG). Das bedeutet, dass die reguläre Arbeitszeit und die Arbeitszeit in der Rufbereitschaft zusammen 10 Stunden an einem Tag nicht überschreiten dürfen.

 

Gibt es einen Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst?

Sollte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in seiner Ortswahl eingeschränkt sein und es ihm Beispielsweise nicht ermöglich ist, Zeit mit seiner Familie zu verbringen, Einkäufe zu tätigen oder Termine wahrzunehmen, so gilt dies nicht mehr als Rufbereitschaft, sondern als klassischer Bereitschaftsdienst. Für die pauschale Abgeltung gelten nunmehr neue Richtwerte:  Die Zeiten eines Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit sind bis zu 40% als Arbeitszeit zu werten und entsprechend zu vergüten..

 

Gibt es eine Verpflichtung zur Rufbereitschaft?

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Rufbereitschaft gibt es nicht. Jedoch kann eine Verpflichtung zur Rufbereitschaft in einem Tarifvertrag oder in einem individuellen Arbeitsvertrag verpflichtender Bestandteil sein. Willigt man einem solchen Arbeitsvertrag ein, ist der Arbeitnehmer auch zu der Rufbereitschaft, die er akzeptiert hat, verpflichtet.

 

Wie wird die Rufbereitschaft bezahlt ?

Inwieweit Rufbereitschaften als Arbeitszeit gilt, wurde in den letzten Jahren laufend neu bewertet. Die EUGH-Urteile vom 9. März 2021 werden die Gerichte, sowie den Gesetzgeber in Deutschland vermutlich zu neuen Urteilen oder Beschlüssen führen. Es sieht danach aus, dass Rufbereitschaftszeiten – sofern die Reaktionszeiten kurz sind und die Arbeit in Diensträumen absolviert werden muss – komplett als Arbeitszeit gelten könnten. Hierzu wird man die weitere Entwicklung abwarten müssen.

Zurzeit gilt:  Wenn während der Rufbereitschaft die Arbeit aufgenommen wird, so wird diese Zeit als reguläre Arbeitszeit vergütet. Für die freie Zeit während der Rufbereitschaft gibt es keine verbindliche Grundlage der Bezahlung