Mehrwertsteuersenkung ab 01.07.2020


Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern, gilt unter anderem vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 eine Senkung der Mehrwertsteuer. Der Standard-Mehrwertsteuersatz wird dabei von 19 Prozent auf 16 Prozent, der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. 

 

In der Theorie führt eine Senkung der Mehrwertsteuer zu niedrigeren Verkaufspreisen. Konsumenten greifen zu, statt das Geld auf dem Sparkonto zu lassen. Die Wirtschaft kommt so wieder in die Gänge. Doch entspricht die Theorie auch der Wirklichkeit? 

 

Letzte Senkung der Mehrwertsteuer verpuffte

Jüngstes Beispiel ist eine Senkung der Mehrwertsteuer für Hygieneprodukte. Die Ankündigung der Steuersenkung ab dem 01. Januar 2020 wurde bundesweit gefeiert. Doch die Ernüchterung folgte bald: Bis heute ist die Steuersenkung nicht beim Endverbraucher angekommen, pünktlich zum Jahresbeginn erhöhten Hersteller ihre Preise. 

 

Fazit: Die reine Senkung der Mehrwertsteuer heißt noch lange nicht, dass die finanzielle Erleichterung tatsächlich beim Verbraucher ankommt.

 

Ich habe vier Beispiele aus der Praxis für euch, um das Thema anschaulicher zu machen:

 

Fall 1: Mein Kunde G. kauft Schnittblumen und ein Bücher für insgesamt 50 Euro ein, er zahlt  statt  3,5 Euro Umsatzsteuer dann nur noch 2,5 Euro. Er würde somit 1,00€ Euro sparen - denn bei Lebensmitteln, bestimmten Hygieneartikel und Büchern gilt der ermäßigte Steuersatz, der ab Juli nur noch 5 Prozent betragen soll. Kauft er zudem Kleidung für 300,00 Euro, die bisher mit 19 Prozent abgerechnet wird, würde er dann rund 9,00 Euro sparen.

 

Fall 2: Mein Kunde M. hat schon im Februar ein Auto bestellt. Der Wagen und die Rechnung kommen aber erst im August.  Da der Leistungszeitraum hinter dem Stichtag vom 01.07.2020 liegt, profitiert er vom reduzierten Umsatzsteuerbetrag. Angenommen für das Fahrzeug wurde ein Nettopreis von 8.500,00 Euro ausgewiesen zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer, könnte der Kunde mit dem neuen Steuersatz von 16 Prozent gut 255 Euro sparen. 

 

Fall 3: Mein Kunde C. hat meine Dienstleistung als Buchhalterin  im ersten Halbjahr 2020 in Anspruch genommen. Meine Rechnung kommt aber erst im zweiten Halbjahr, die ich mit 19% berechne , denn es kommt  auf den Leistungszeitpunkt an. Eventuell gibt es aber Übergangsregeln, in denen das Bundesfinanzministerium noch Details festlegt.

 

Fall 4: Mein Kunde B. hat ein Angebot eingeholt, die Handwerker führen die Dienstleistung erst im zweiten Halbjahr aus. Sind im Angebot die Einzelposten ausgewiesen - also der Nettobetrag sowie die Umsatzsteuer aufgeführt - dürfte sich der Endpreis für den Kunden verringern. Die Firma müsste nun den geringeren Umsatzsteuersatz in Rechnung stellen. Wenn das Angebot als Pauschal-Bruttoangebot gestellt wurde, aus dem sich die einzelnen Posten nicht ergeben, sondern nur der Endpreis. 

 

Mithilfe eines Online-Rechners https://www.blitzrechner.de/mehrwertsteuer-senkung/ lassen sich verschiedene Szenarien durchspielen.