1. Kundengeschenke: Die berühmte 50-€-Grenze (netto!)
Wenn du deinen Kunden ein Geschenk machst, gibt es eine ganz klare Regel:
Die 50 € gelten pro Kunde pro Jahr, nicht pro Geschenk.
Es handelt sich um eine betriebliche Ausgabe, wenn das Geschenk geschäftlich veranlasst ist.
Du musst den Empfänger nachweisbar dokumentieren (z. B. auf der Rechnung oder in einer Liste).
Achtung : Ein Geschenk bleibt steuerlich abzugsfähig, wenn es pro Person und Jahr maximal 50 € netto kostet. Was passiert bei Überschreitung?
Kostet das Geschenk 51 € netto, ist das komplette Geschenk nicht abzugsfähig – nicht einmal anteilig.
Umsatzsteuer kann dann auch nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Das Geschenk gilt dann steuerlich als privater Aufwand, auch wenn es betrieblich motiviert ist.
2. Typische steuerlich zulässige Kundengeschenke:
- Hochwertige Schokolade
- Bücher
- Wein
- Präsentkörbe
- Kleine personalisierte Artikel
Tipp: Achte beim Einkauf immer auf den Nettobetrag. Viele Händler zeigen dir den Bruttopreis – und plötzlich liegst du über der Grenze.
3. Geschenke an Arbeitnehmer: Andere Regeln, andere Grenzen
Für deine eigenen Mitarbeiter gelten andere Vorschriften als für Kunden:
Sachgeschenke bis 50 € monatlich sind steuerfrei (Sachbezugsfreigrenze).
Das können z. B. sein:
- Gutscheine
- Tankkarten
- Mitgliedsbeitrag für Fitnessstudio
- kleine Aufmerksamkeiten
- Zu Geburtstagen, Jubiläen oder Hochzeitstagen sind Aufmerksamkeiten bis 60 € brutto steuerfrei. Hier ist wichtig:
- Es muss ein persönlicher Anlass sein.
- Es darf sich nur um Sachgeschenke handeln – kein Geld.
- Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer?
Nein! Weihnachten ist kein persönlicher Anlass, daher nur über die 50-€ Sachbezugsfreigrenze möglich.
4. Dokumentation – der Punkt, den viele vergessen
Damit das Finanzamt die Geschenke anerkennt, brauchst du:
Als Unternehmer:
- Rechnung (mit eindeutigem Geschenkcharakter)
- Dokumentation des Empfängers
- Datum der Übergabe
- Anlass (kann allgemein sein: „Weihnachten“, „Kundenpflege“)
- Eine einfache Excel-Liste reicht.
Nachweispflicht als Arbeitgeber:
- Dokumentation, welcher Gutschein ausgegeben wurde
- Wert des Gutscheins
- Ausgabedatum
- Empfänger (Name des Arbeitnehmers)
- Muss ein geschlossener Kreis von Akzeptanzstellen sein (nach § 8 Abs. 1 S. 3 EStG)!
- Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der 50-€-Wert nicht überschritten wird.
Zu guter Letzt ! Geschenke an dich selbst?
Das klappt nicht. Ein Unternehmer kann sich selbst nichts schenken, weil dafür keine betriebliche Veranlassung besteht
